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§ 1 Sitz und Name Der Sitz des Vereins ist Ratzeburg.
Er führt den Namen Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e. V.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sollten Mitglieder Kapital- oder Sacheinlagen zurückhalten. Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Im Besonderen verfolgt der Verein folgende Zwecke: - Erforschung und Pflege der lauenburgischen Geschichte und Landeskunde; Pflege der niederdeutschen Sprache;
- Eintreten für einen durchgreifenden Schutz der Natur und Landschutz (Umweltschutz);
- Einsetzen für einen nachhaltigen Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
- Hinweisen auf bestehende Natur-, Geschichts-, Kultur- und Kunstdenkmäler und Eintreten für ihre Erhaltung; Einsatz für Erhaltung und Pflege wertvoller landschaftstypischer Bausubstanz in Stadt und Land;
- Unterstützung der Archive und der Museen im Kreise Herzogtum Lauenburg;
- Für diese Aufgaben und ihre öffentliche Förderung gibt der Verein eine Zeitschrift und eine Schriftenreihe heraus.
§ 3 Mitgliedschaft I. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die ihren Beitritt schriftlich erklärt. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeerklärung bestätigt.
II. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt des Mitglieds. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von sechs Wochen erklären;
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Das betreffende Mitglied ist zu der Gesamtvorstandssitzung unter Hinweis auf seinen beantragten Ausschluss einzuladen, wobei ihm Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben ist;
c) durch den Tod des Mitgliedes;
d) wenn ein Mitglied trotz Mahnung die Beiträge für zwei Jahre nicht bezahlt.
III. Durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, genießen die vollen Rechte wie die anderen Vereinsmitglieder.
IV. Auswärtige Mitglieder können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins Die Organe sind: - Mitgliederversammlung
- Gesamtvorstand
- Geschäftsführender Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung I. Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem 1. Vorsitzenden einberufen unter Mitteilung des Tagungsortes und der Tagesordnung, und zwar mindestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt nur über die Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „Lauenburgische Heimat“. Die Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Jahresdrittel stattzufinden. Eine Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden, wenn dies von mindestens 50 Mitgliedern gewünscht wird.
II. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes;
2. Entgegennahme der Berichte der mit der Rechnungsprüfung betrauten Personen über das laufende Geschäftsjahr;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr sowie Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
5. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;
6. Satzungsänderungen;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
III. Die Mitgliederversammlung wählt für die Durchführung dieser Aufgaben eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Die Protokollführung wird von der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer wahrgenommen.
IV. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit nötig.
V. Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigungsfrist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Sie sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
VI. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens vier Wochen nach der Versammlung einzureichen. Es wird an den Gesamtvorstand geschickt und in geeigneter Form in der „Lauenburgischen Heimat“ veröffentlicht.
§ 7 Gesamtvorstand I. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksgruppen. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den Bezirksgruppen richtet sich nach der Mitgliederzahl, und zwar erhält jede Bezirksgruppe für je 50 Mitglieder eine stimmberechtigte Vertreterin bzw. einen stimmberechtigten Vertreter. Diese werden in den Bezirksgruppen gewählt.
II. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
II. Der Gesamtvorstand soll die Arbeit der Bezirksgruppen anregen und abstimmen und die des geschäftsführenden Vorstandes ergänzen und beraten.
Der Gesamtvorstand hat über die Herausgabe der Zeitschriftenreihe zu befinden. Für die Beurteilung des Inhalts der Veröffentlichung ist ein Redaktionsausschuss zu bestellen.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand I. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. der bzw. dem 1. Vorsitzenden als Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit,
2. der bzw. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
3. gestrichen
4. der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Kasse und erhält eine Aufwandsentschädigung,
5. der Schriftleiterin bzw. dem Schriftleiter der Zeitschrift „Lauenburgische Heimat“.
II. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind die bzw. der 1. Vorsitzende und jeweils eines der anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und zwar gemeinschaftlich.
III. Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Ausnahme des Schriftleiters der Zeitschrift „Lauenburgische Heimat“ von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt.
§ 9 Die Bezirksgruppen I. Die Bezirksgruppen wählen sich einen eigenen Vorstand. Gründung und Vorstand sind dem geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben.
II. Die Bezirksgruppen sind im Rahmen der Vereinsziele unabhängig und wählen sich ihre besonderen Aufgaben. Der Gesamtvorstand kann einzelne Aufgaben an die Bezirksgruppen übertragen.
§10 Finanzen Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. In einzelnen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand die Höhe des Mitgliedsbeitrages ändern. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung.
Anfallende Erträge werden ausschließlich für Zwecke gem. § 2 verwendet. Gewinnanteile werden an Vereinsmitglieder oder sonstige Personen nicht ausgeschüttet.
Ebenso erhalten Vereinsmitglieder oder sonstige Personen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§11 Schrifttum Die Zeitschrift des Vereins ist die „Lauenburgische Heimat“. Geeignete Arbeiten werden in der Schriftenreihe veröffentlicht. Die Schriftleiterin bzw. der Schriftleiter der Zeitschrift wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand gewählt. Über den Inhalt der Zeitschrift und der Schriftenreihe wird mit einem Redaktionsausschuss, dem der Schriftleiter vorsitzt, beschlossen. Die Mitglieder des Redaktionsausschusses werden vom Gesamtvorstand auf Vorschlag der Schriftleiterin bzw. des Schriftleiters für drei Jahre gewählt.
Der Druck der Zeitschrift und der Schriftenreihe soll möglichst in einer lauenburgischen Druckerei, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszusuchen ist, erfolgen.
Die Mitglieder des Vereins erhalten die Zeitschrift kostenlos, sie können die Hefte der Schriftenreihe über die Bezirksgruppen zu Sonderpreisen beziehen.
§ 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins, die nur mit ¾ -Mehrheit unter vorheriger Ankündigung auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen dem Kreis Herzogtum Lauenburg zu, und zwar für Zwecke gem. § 2 dieser Satzung. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 15. April 2000 in Kraft.
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